Erwägungsgrund 13 32014R0514
Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen der nationalen Programme sollte anhand gemeinsamer, in der vorliegenden Verordnung festgelegter Grundsätze durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden. Für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben sollten Stichtage festgelegt werden, damit die nationalen Programme einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegen.