Erwägungsgrund 12 32014R0516
Der Fonds sollte die Tätigkeiten des mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (im Folgenden „EASO“) zur Koordinierung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Asylfragen, zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem besonders stark beansprucht wird, und zur Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ergänzen und verstärken. Die Kommission kann die Möglichkeit, die die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bietet, nutzen und dem EASO spezifische außerplanmäßige Aufgaben übertragen, beispielsweise die Koordinierung der Neuansiedlungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010.