Erwägungsgrund 8 32014R0516
Um einen Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre nationalen Programme Maßnahmen vorsehen, die den spezifischen Zielen dieser Verordnung entsprechen, und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass die Ziele erreicht werden können. Falls ein Mitgliedstaat ausnahmsweise von den in dieser Verordnung festgesetzten Mindestprozentsätzen abweichen will, sollte er dies in seinem nationalen Programm ausführlich begründen.