Erwägungsgrund 70 32014R0536
Das in dieser Verordnung festgelegte Genehmigungsverfahren wird weitestgehend unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten abgewickelt. Dennoch sollten die Kommission und die Agentur gemäß dieser Verordnung unterstützend tätig werden, damit das Verfahren reibungslos funktioniert.