Erwägungsgrund 10 32014R0542
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts oder des Benelux-Gerichtshofs sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in einem Mitgliedstaat, der nicht Vertragspartei des EPG-Übereinkommens beziehungsweise des Benelux-Gerichtshof-Vertrags ist, anerkannt und vollstreckt werden.