Erwägungsgrund 2 32014R0542
Am 15. Oktober 2012 haben das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, die Parteien des Vertrags vom 31. März 1965 über die Gründung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs (im Folgenden „Benelux-Gerichtshof-Vertrag“) sind, ein Protokoll zur Änderung dieses Vertrags unterzeichnet. Dieses Protokoll eröffnete die Möglichkeit, dem Benelux-Gerichtshof die Zuständigkeit für besondere Angelegenheiten zuzuweisen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen.