Erwägungsgrund 7 32014R0542
Ein gemeinsames Gericht sollte in Verfahren, in denen wegen Verletzung eines Europäischen Patents auf Schadensersatz innerhalb oder außerhalb der Union geklagt wird, auf der Grundlage einer Bestimmung über die subsidiäre Zuständigkeit über Rechtsstreitigkeiten entscheiden können, an denen Beklagte aus Drittstaaten beteiligt sind. Eine solche subsidiäre Zuständigkeit sollte ausgeübt werden, wenn Vermögen des Beklagten in einem Mitgliedstaat belegen ist, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, und der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu einem solchen Mitgliedstaat aufweist, etwa weil der Beklagte dort seinen Wohnsitz hat oder dort Beweismittel für den Rechtsstreit vorliegen. Das gemeinsame Gericht sollte bei der Begründung seiner Zuständigkeit dem Wert des betreffenden Vermögens Rechnung tragen, der nicht geringfügig und der so hoch sein sollte, dass eine zumindest teilweise Vollstreckung der Entscheidung in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts sind, möglich ist.