Erwägungsgrund 5 32014R0542
Die Änderungen, die mit dieser Verordnung hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgenommen werden, dienen dazu, die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen, und berühren weder die interne Zuweisung der Verfahren an seine einzelnen Kammern noch die im EPG-Übereinkommen festgelegten Regelungen hinsichtlich der Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit, einschließlich der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit, während des in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums.