Erwägungsgrund 8 32014R0542
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, mit denen Parallelverfahren und miteinander unvereinbare Entscheidungen vermieden werden sollen, sollten Anwendung finden, wenn Verfahren vor einem gemeinsamen Gericht und vor einem Gericht eines Mitgliedstaats, in dem das EPG-Übereinkommen oder gegebenenfalls der Benelux-Gerichtshof-Vertrag nicht gilt, eingeleitet werden.