Erwägungsgrund 4 32014R0542
Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof sollten jeweils als „Gericht“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die vor diesen beiden Gerichten an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden könnten, der nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehen ist.