Erwägungsgrund 11 32014R0542
Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei des EPG-Übereinkommens beziehungsweise des Benelux-Gerichtshof-Vertrags ist, sollten in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anerkannt und vollstreckt werden.