Erwägungsgrund 9 32014R0542
Ferner sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren auch Anwendung finden, wenn während des im EPG-Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums Verfahren über bestimmte Rechtsstreitigkeiten einerseits bei dem Einheitlichen Patentgericht und andererseits bei einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist, eingeleitet werden.