Erwägungsgrund 15 32014R0729
Es sollte den einzelnen Mitgliedstaaten gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von großer nationaler oder europäischer Bedeutung Gedenkmünzen auszugeben, während von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.