Erwägungsgrund 4 32015R0322
Die Zuweisung aus dem 11. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates und deren Durchführungsbestimmungen sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.
Die Zuweisung aus dem 11. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates und deren Durchführungsbestimmungen sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.