Art. 12 32015R0940
Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 44 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich tätig: Bekanntmachungen nach Artikel 29 Absatz 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 44 Absatz 5 des SAA werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.Die Kommission kann nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 29 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 44 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.
Sie unterrichtet den Rat, und
sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.