Erwägungsgrund 9 32015R0940
Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Interimsabkommens und des SAA erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden.