Verordnung (EU) 2015/940 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text)
Ist nach dem Interimsabkommen oder dem SAA eine Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.
Art. 13 32015R0940Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen