Erwägungsgrund 14 32016R1013
Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sind die internationalen Kapitalströme intensiver und zugleich komplexer geworden. Durch die vermehrte Heranziehung von Zweckgesellschaften und rechtlichen Konstruktionen zum Zweck der Kanalisierung von Kapitalströmen ist es schwieriger geworden, diese Ströme zu überwachen, um deren Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und Doppel- bzw. Mehrfacherfassungen zu unterbinden.