Erwägungsgrund 8 32016R1013
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Modalitäten, den Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte zu harmonisieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.