Erwägungsgrund 16 32016R1013
Zur Erhebung der gemäß dieser Verordnung verlangten Informationen sollten die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen und angemessenen Quellen nutzen, einschließlich verwaltungstechnischer Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregister oder das EuroGroups-Register. Die Transparenz ließe sich auch durch Nutzung aktueller Innovationen, wie der globalen Unternehmenskennung sowie der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates neu geschaffenen Register der wirtschaftlichen Eigentümer, verbessern.