Erwägungsgrund 13 32016R1017
Den Interessenträgern sollte genügend Zeit dafür eingeräumt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit bei der Verwendung anorganischer Ammoniumsalze in Isoliermaterialien aus Zellstoff sichergestellt ist, dass die Ammoniakemissionen den angegebenen Grenzwert nicht überschreiten. Die Anwendung der Beschränkung anorganischer Ammoniumsalze sollte daher aufgeschoben werden. In einem Mitgliedstaat, in dem bereits nationale Maßnahmen zur Beschränkung von Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterial gelten, welche von der Kommission im Kontext des REACH-Schutzklauselverfahrens zugelassen wurden, sollte die Beschränkung im Interesse der Kontinuität und der Rechtssicherheit jedoch unmittelbar bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.