Erwägungsgrund 3 32016R1017
Im Einklang mit Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 leitete die Französische Republik das Beschränkungsverfahren ein, indem sie der Agentur am 18. Juni 2014 ein Dossier nach Anhang XV vorlegte.
Im Einklang mit Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 leitete die Französische Republik das Beschränkungsverfahren ein, indem sie der Agentur am 18. Juni 2014 ein Dossier nach Anhang XV vorlegte.