Erwägungsgrund 2 32016R1017
Die vorläufige Maßnahme wurde bis zum 14. Oktober 2016 durch den Durchführungsbeschluss 2013/505/EU der Kommission zugelassen, der gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde.
Die vorläufige Maßnahme wurde bis zum 14. Oktober 2016 durch den Durchführungsbeschluss 2013/505/EU der Kommission zugelassen, der gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde.