Erwägungsgrund 14 32016R1903
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —