Erwägungsgrund 1 32016R1953
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen — unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen, um die Glaubwürdigkeit und das ordnungsgemäße und wirksame Funktionieren der Migrationspolitik der Union sicherzustellen sowie irreguläre Migration zu verringern und davor abzuschrecken.