Erwägungsgrund 22 32016R1953
Die Mitgliedstaaten sollten ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht und dem Unionsrecht nachkommen; dies gilt vor allem für die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung gemäß Artikel 19 und in Bezug auf die in Artikel 24 Absatz 2 genannte Pflicht.