Erwägungsgrund 14 32016R1953
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung jedoch — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht oder nicht mehr erfüllen — den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es die Verordnung in nationales Recht umsetzt.