Erwägungsgrund 34 32016R2031
Die Mitgliedstaaten sollten geschlossene Anlagen und Quarantänestationen benennen. Es sollten Bestimmungen für die Benennung, die Zulassung, den Betrieb und die Beaufsichtigung dieser geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen sowie für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus diesen Anlagen oder Stationen festgelegt werden. Soweit diese Anforderungen das Führen von Listen der Mitarbeiter und Besucher umfassen, die Zugang zu den Anlagen oder Stationen erhalten, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das Erreichen des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.