Erwägungsgrund 90 32016R2031
Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta anerkannt wurden, vor allem auch mit der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Eigentumsrecht, dem Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden —