Erwägungsgrund 35 32026R1392
Genetisch verändertes FVG sollte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Anbau zugelassen ist und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ angehört. FVG, das mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnen wurde, sollte nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn es die Anforderungen der Verordnung (EU) 2026/1388 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt und wenn dieses FVG der Kategorie „geprüft“ angehört.