Erwägungsgrund 11 32016R0027
Da Heimtierfutter und Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich Erzeugnisse aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetieren, bzw. ausschließlich Heimtierfutter hergestellt werden, sollte die Bedingung, dass die Ausfuhr nur Betrieben gestattet ist, die die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, nicht für Heimtierfutter und Fischmehl gelten.