Erwägungsgrund 4 32016R0027
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine, insbesondere solcher, die von anderen Tieren als Wiederkäuern stammen, an bestimmte Nutztiere.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine, insbesondere solcher, die von anderen Tieren als Wiederkäuern stammen, an bestimmte Nutztiere.