Erwägungsgrund 2 32016R0027
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und gemäß deren Anhang III Kapitel B haben die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Informationen über die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien auf ihrem Hoheitsgebiet zu übermitteln, und die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel eine Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen.