Erwägungsgrund 7 32016R0027
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die solches Protein enthalten, nur zulässig ist, wenn sie für Verwendungszwecke bestimmt sind, die nicht gemäß jener Verordnung verboten sind, und wenn vor der Ausfuhr eine schriftliche Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des ausführenden Mitgliedstaats oder der Kommission und der zuständigen Behörde des einführenden Drittlands getroffen wird, die eine Verpflichtungserklärung des einführenden Drittlands umfasst, dass dieses sich an den geplanten Verwendungszweck hält und das verarbeitete tierische Protein oder die solches Protein enthaltenden Produkte nicht für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbotene Verwendungszwecke wieder ausführt.