Erwägungsgrund 5 32016R0027
Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht zugleich vor, dass die Verfütterung von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln an andere Nutztiere als Wiederkäuer, einschließlich Tieren in Aquakultur, zulässig ist.