Erwägungsgrund 9 32016R0027
Die in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Anforderung, dass als Voraussetzung für die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten eine schriftliche Vereinbarung mit dem einführenden Drittland zu schließen ist, und das Verbot der Verfütterung solcher Produkte an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, in Drittländern sollten daher gestrichen werden.