Art. 16 32016R0300
Tod im aktiven Dienst
Stirbt ein amtierender Amtsträger, so erhalten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats die Bezüge, auf welche der Amtsträger nach den Artikeln 2, 5 und 6 Anspruch gehabt hätte.