Art. 17 32016R0300
Übergang der Rechtsansprüche
Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Amtsträgers auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen — in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Union aus dieser Versorgungsordnung ergeben — die Rechtsansprüche des Amtsträgers oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Union über.