Erwägungsgrund 49 32016R0429
Die zuständigen Behörden können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten ausführen, die ihnen in dieser Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung bestimmter Tätigkeiten auf Tierärzte, die keine amtlichen Tierärzte sind, geschaffen werden. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, natürlichen und juristischen Personen zu erlauben, unter bestimmten Bedingungen bestimmte Tätigkeiten auszuführen.