Art. 12b 32016R0445
Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva
Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1 ). getrennt wurden, und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, haben die Institute diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen.