Erwägungsgrund 12 32016R0052
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Verfahren zu gewährleisten, mit denen die Höchstwerte Gültigkeit erlangen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung anzuwenden ist, ungeachtet der Tatsache, dass darin nicht ausdrücklich Bezug auf Artikel 106a des Vertrags genommen wird.