Erwägungsgrund 19 32016R0052
In hinreichend begründeten Fällen sollte jeder Mitgliedstaat die Erlaubnis beantragen können, in Bezug auf bestimmte Lebens- oder Futtermittel, die in seinem Hoheitsgebiet konsumiert werden, von den Höchstwerten radioaktiver Kontamination von Lebens- und Futtermitteln vorübergehend abzuweichen. In Durchführungsverordnungen sollten die Lebens- und Futtermittel, für die die Ausnahmen gelten, die betroffenen Arten von Radionukliden sowie der räumliche Geltungsbereich und die Dauer der Ausnahmen bestimmt werden —