Erwägungsgrund 2 32016R0052
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 wurden beträchtliche Mengen radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre freigesetzt, was in mehreren europäischen Ländern zu einer aus gesundheitlicher Sicht erheblichen Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat. Es wurden Maßnahmen erlassen, mit denen sichergestellt werden sollte, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Union eingeführt werden, die die Gesundheit der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.