Erwägungsgrund 18 32016R0052
Beim Erstellen oder Überprüfen der Durchführungsverordnungen sollte die Kommission unter anderem den folgenden Umständen Rechnung tragen: Ort, Art und Ausmaß des nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft; Art, Umfang und Verbreitung der festgestellten oder voraussichtlichen Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Luft, das Wasser und den Boden sowie in Lebens- und Futtermittel innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft; Strahlenrisiken der festgestellten oder potenziellen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln und die daraus resultierenden Strahlendosen; Art und Menge der kontaminierten Lebens- und Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden könnten; in Drittländern für kontaminierte Lebens- und Futtermittel festgelegte Höchstwerte; die Bedeutung dieser Lebens- und Futtermittel für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln; die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit und mögliche Änderungen der Essgewohnheiten der Verbraucher als Folge eines radiologischen Notfalls.