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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 17 Absätze 1 bis 7 gelten ab dem 13. Mai 2018. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Gemeinsame Mindestkriterien (gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2) Abschnitt 1. LEISTUNGEN 1. Verpflichtung, dass angemessene Mechanismen und Verfahren verfügbar sind, mit denen die uneingeschränkte Einhaltung einschlägiger Arbeitsnormen und rechtlicher Anforderungen — einschließlich geltender Datenschutzvorschriften sowie gegebenenfalls Anforderungen und Standards für die Qualität von Stellenangebotsdaten — bei der Erbringung der Dienstleistungen geprüft und gewährleistet wird, wobei die bestehenden Zulassungssysteme und Genehmigungsregelungen für andere Arbeitsvermittlungen als ÖAV zu berücksichtigen sind. 2. Fähigkeit und nachweisliche Kapazität, Dienstleistungen für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage, Unterstützungsleistungen oder beides gemäß dieser Verordnung zu erbringen. 3. Fähigkeit, Dienstleistungen über einen oder mehrere leicht zugängliche Kanäle zu erbringen, wobei die Einrichtung mindestens über eine frei zugängliche Website verfügen muss. 4. Fähigkeit und Kapazität, Arbeitnehmer und Arbeitgeber an andere EURES-Mitglieder und -Partner und/oder Gremien, die über Fachwissen auf dem Gebiet der Freizügigkeit von Arbeitnehmern verfügen, zu verweisen. 5. Erklärung, dass der Grundsatz kostenloser Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 befolgt wird. Abschnitt 2. BETEILIGUNG AM EURES-NETZ 1. Fähigkeit und Verpflichtung, die Daten gemäß Artikel 12 Absatz 6 rechtzeitig und zuverlässig zu übermitteln. 2. Verpflichtung, die technischen Standards und Formate für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage und für den Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung einzuhalten. 3. Fähigkeit und Verpflichtung, zur Programmplanung und Berichterstattung an das Nationale Koordinierungsbüro beizutragen und Informationen über Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung an das Nationale Koordinierungsbüro zu übermitteln. 4. Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben bzw. Verpflichtung, die Zuteilung angemessener Humanressourcen sicherzustellen. 5. Verpflichtung, die Einhaltung der Qualitätsstandards für das Personal sicherzustellen und das Personal gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii für die maßgeblichen Module des gemeinsamen Schulungsprogramms einzuschreiben. 6. Verpflichtung, die EURES-Marke nur für Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem EURES-Netz zu verwenden. ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Diese Verordnung Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 9 und 10 Artikel 12 Absatz 1 — Artikel 12 Absatz 2 — Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 9 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 18 Absätze 1 und 2 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 17 Absätze 1 bis 6 Artikel 13 Absatz 2 Artikel 17 Absätze 7 bis 8 Artikel 14 Absatz 1 — Artikel 14 Absatz 2 — Artikel 14 Absatz 3 — Artikel 15 Absatz 1 Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absätze 1 bis 3 und Artikel 13 Artikel 15 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 16 — Artikel 17 Absatz 1 Artikel 30 Artikel 17 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 6 Artikel 17 Absatz 3 Artikel 33 Artikel 18 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 19 Absatz 1 Artikel 8 Artikel 19 Absatz 2 — Artikel 20 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 38 —
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