Erwägungsgrund 18 32016R0589
Die ÖAV sollten aufgrund ihres Sonderstatus von den Mitgliedstaaten als EURES-Mitglieder benannt werden, ohne das Zulassungsverfahren durchlaufen zu müssen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die ÖAV die im Anhang I festgelegten gemeinsamen Mindestkriterien (im Folgenden „gemeinsame Mindestkriterien“) und die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen. Die Mitgliedstaaten sind außerdem in der Lage, ihren ÖAV allgemeine Aufgaben oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Organisation der Arbeiten gemäß dieser Verordnung zu übertragen, einschließlich Aufbau und Betrieb der nationalen Systeme zur Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern. Um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommen zu können, sollte jede ÖAV über hinreichende Kapazitäten, technische Hilfsmittel sowie finanzielle und personelle Ressourcen verfügen.