Erwägungsgrund 19 32016R0589
Im Einklang mit ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Organisation ihrer Arbeitsmärkte sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, für ihr Hoheitsgebiet Einrichtungen als EURES-Mitglieder oder -Partner zuzulassen. Für eine solche Zulassung sollten gemeinsame Mindestkriterien sowie ein begrenzter Satz grundlegender Regeln für das Zulassungsverfahren gelten, um Transparenz und Chancengleichheit beim Beitritt zum EURES-Netz zu gewährleisten, während zugleich die erforderliche Flexibilität zur Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Modelle und Formen der Zusammenarbeit zwischen den ÖAV und anderen Arbeitsmarktakteuren in den Mitgliedstaaten gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine solche Zulassung zu widerrufen, wenn eine Einrichtung die geltenden Kriterien und Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf deren Grundlage sie zugelassen wurde.