Art. 64 32017R1485
Zur Durchführung der Betriebssicherheitsanalyse gemäß Titel 2 erstellt jeder ÜNB für jeden der folgenden Zeitbereiche Einzelnetzmodelle nach den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1719 festgelegten Methoden und verwendet dabei das im Einklang mit Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat:
Year-Ahead-Modelle gemäß den Artikeln 66, 67 und 68;
soweit anwendbar, Week-Ahead-Modelle gemäß Artikel 69;
Day-Ahead-Modelle gemäß Artikel 70 und
Intraday-Modelle gemäß Artikel 70.
Die Einzelnetzmodelle müssen die in Artikel 41 genannten Stamminformationen und -daten enthalten.
Das gemäß Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat wird von jedem ÜNB bei der Erstellung der Einzelnetzmodelle und von jedem regionalen Sicherheitskoordinator bei seinem Beitrag zur Erstellung der gemeinsamen Netzmodelle verwendet.