Art. 71 32017R1485
Qualitätskontrollen für Netzmodelle
Bei der Festlegung der Qualitätskontrollen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c legen alle ÜNB gemeinsam Kontrollen fest, um mindestens Folgendes zu überprüfen:
a)
die Übereinstimmung des Schaltzustands von Verbindungsleitungen;
b)
die Übereinstimmung der Spannungswerte mit den üblichen betrieblichen Werten bei Übertragungsnetzbetriebsmitteln, die Einfluss auf andere Regelzonen haben;
c)
die Übereinstimmung der vorübergehend zulässigen Überlastungen von Verbindungsleitungen und
d)
die Vereinbarkeit der Wirk- und Blindleistungseinspeisungen und -entnahmen mit den üblichen Betriebswerten.