Art. 33 32017R1509
1.
Abweichend von Artikel 32 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine solche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
2.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.